Wer nicht rechtsschutzversichert ist bzw. keine Prozesskostenhilfe erhält, trägt die Kosten seines Anwalts und die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz selbst, auch wenn er gewinnt. Der Anwalt muss den Mandanten darauf hinweisen, dass die Anwaltskosten aber steuermindernd geltend gemacht werden können: Vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben und vom Arbeitnehmer als Werbungskosten, auch wenn er den Prozess verliert.[1] Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist immer betrieblich bzw. beruflich veranlasst. Auch die sonstigen Aufwendungen, wie z. B. die Fahrtkosten, die durch die Fahrten zum Anwalt oder Gericht entstehen, sind steuerlich absetzbar, und zwar wie Reisekosten, also mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer.

 

Kostenrechnung in Absprache mit dem Mandanten stellen

Nach Möglichkeit sollte der Anwalt dem Arbeitnehmermandanten seine Kosten in einer Summe in Rechnung stellen, vorzugsweise in dem Jahr, in welches auch die mögliche Zahlung einer Abfindung fällt, die vom Arbeitnehmer ja ermäßigt zu besteuern ist (s. Tz. 1.2.); dann führen die Anwaltskosten zu einer echten Steuerersparnis für den Mandanten.

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