Bei der Scheidung von Eheleuten kommt es im Regelfall zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt.[1] Diese Anrechte werden grundsätzlich intern (also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) oder ausnahmsweise extern geteilt.[2]

Anrechte, die am Ende der Ehezeit noch nicht ausgleichsreif sind (z. B. weil ein Anrecht i. S. des Betriebsrentengesetzes noch verfallbar ist), sind von der internen und externen Teilung ausgeschlossen. Insoweit kommen gem. § 19 Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht. Entsprechendes gilt, wenn die Eheleute gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten haben.

Schuldrechtliche Ausgleichzahlungen des Ausgleichsverpflichteten an den Ausgleichsberechtigten in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente[3] (zur Abtretung von Versorgungsansprüchen: § 21 VersAusglG oder in Form von Kapitalzahlungen[4]) kann der Ausgleichsverpflichtete als Sonderausgaben in dem Umfang geltend machen, indem sie den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen.[5] Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind vom Ausgleichsberechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, soweit die Leistungen beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können.[6]

 
Hinweis

Kein Sonderausgabenabzug für zweckgebundene Abfindung

Verlangt der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichsverpflichteten für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht eine zweckgebundene Abfindung[7], scheidet beim Ausgleichsverpflichteten ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG aus. Der Ausgleichsberechtigte muss die Leistungen nicht als Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Gleiches gilt für Abfindungszahlungen, die im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs gezahlt werden, um den Versorgungsausgleich auszuschließen.[8]

Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine geschiedene, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehefrau ab, muss er die Versorgungsleistungen dennoch in voller Höhe versteuern. Ein Abzug der aufgrund der Abtretung unmittelbar an die geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen als negativer Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht.

Regeln bei Verzicht auf Versorgungsausgleich gegen Abfindung ab VZ 2015

Die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich können durch Parteivereinbarung oder Ehevertrag ausgeschlossen werden. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung der internen oder externen Teilung der Anwartschaftsrecht, z. B. eine Abfindung für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gehörten bis VZ 2014 zur privaten Vermögensebene und nicht zu den steuerlich relevanten Einkünften.[9] Ab VZ 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs beim Zahlungsverpflichteten ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss.[10] Dazu sind ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich.[11] So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit entsprechend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Ausgleichsberechtigte muss unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.[12]

Die Ausgleichsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob sie eine beamten-, eine öffentlich-rechtliche., eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft.

[5] § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG; BFH, Urteil v. 22.8.2012, X R 36/09, BFH/NV 2013 S. 436: Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein; Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.5.2013, 1 K 166/12, FamRZ 2013 S. 1848: Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
[7] § 23 VersAusglG; FG Hamburg, Urteil v. 31.10.2013, 3 K 80/12: Da die Abfindungszahlung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Vermögensauseinandersetzung dient, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
[9] OFD Karlsruhe, Verfügung v. 20.10.2014, S 225.8/6-St 122: Verfügung betr. einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs.
[11] AG Würzburg, Endbeschluss v. 8.11.2018, 5 F 876/18: Anspruch auf Zustimmung zum Abzug einer Leistung zur Vermeidung eines Versorgun...

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