Jede Person, die aus einer Erbschaft etwas erwirbt, unterliegt der Erbschaftsteuer (Erbanfallsteuer). Ob und in welcher Höhe tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad[1] zum Erblasser, den damit in Zusammenhang stehenden Steuerklassen[2] und steuerlichen Freibeträgen[3] und dem Wert des Nachlasses.[4]

 

Abfindungszahlungen für Ausschlagung der Erbschaft muss versteuert werden

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder anstelle eines anderen in § 3 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbs gewährt wird.[5]

Der Erwerb i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall ist allein der durch Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs. Der Erwerb "aufgrund" eines Erbfalles wird durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst. Die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, ist kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 ErbStG.[6]

Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen.[7]

Abfindungen für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung werden von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erfasst.[8]

[1] BFH, Urteil v. 24.4.2013, II R 65/11, BFH/NV 2013 S. 1177: Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
[2] § 15 ErbStG; BFH, Urteil v. 20.1.2015, II R 9/11, BFH/NV 2015 S. 693: Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III.
[4] § 12 ErbStG; §§ 13 bis 13c ErbStG: Bewertung des Unternehmensvermögens; OFD Magdeburg, Verfügung v. 21.3.2014, S 3811-20-St 271, Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (§ 12 ErbStG, § 14 BewG); die für die ErbSt/SchSt benötigten Grundstückswerte sind bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens auf Bewertungsstichtage ab 1.1.2023 nach den §§ 151 bis 157 BewG (Feststellungsverfahren) und §§ 176 bis 198 BewG sowie den Anlagen 21 bis 25 BewG zu ermitteln. Geändert wurden durch das JStG 2022: §§ 177, 181, 183, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 193, 194, 195 BewG: Weitere Regelungen enthalten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und die Erbschaftsteuerhinweise 2019.
[8] BFH, Beschluss v. 1.12.2021, II B 34/21, BFH/NV 2022 S. 320.

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