Ein Rechtsanwalt, der u. a. Mandanten betreut, die im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, und in diesem Zusammenhang im Gemeinschaftsgebiet steuerbare sonstige Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 3a Abs. 2 UStG erbringt, muss eine Zusammenfassende Meldung gemäß § 18a UStG einreichen. Er ist auch nicht im Hinblick auf sein Berufsgeheimnis bzw. seine Verschwiegenheitspflicht von der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung entbunden.[1]

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