Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern.[1] Zuwendungen des Anwalts an seine Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen sind Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Anwalts und gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und bei diesen Veranstaltungen um übliche Zuwendungen handelt.[2] In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an.[3]

 
Hinweis

Berechnung/Bestandteile der Zuwendungen

Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Alle nach der Tz. 2. zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 EUR anzusetzen. Soweit solche Zuwendungen den Freibetrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.[4]

Die Zuwendungen sind abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers i. S. des § 19 Abs. 1a Satz 2 EStG anzusetzen.[5]

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen..[6]

Zur Ermittlung des Arbeitslohns einer Betriebsveranstaltung gehören auch die Kosten für die Beauftragung einer Eventagentur (Agenturleistungen).[7]

Der geldwerte Vorteil für die musikalische Unterhaltung durch einen weltberühmten Künstler auf einer Betriebsveranstaltung ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Arbeitnehmer als Preis für eine gleichwertige Konzertkarte hätte entrichten müssen.[8]

Bei dem durch den auswärtigen Ort einer Feier zur Ehrung der Jubilare notwendig gewordenen Bustransfer der Arbeitnehmer handelt es sich um Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert, die nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind.[9]

Aufwendungen sind vom Anwalt für jede Betriebsveranstaltung unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Zuwendungen an Mitarbeiter unterliegen als steuerbare Leistungen der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Nicht steuerbar ist eine Zuwendung, wenn diese überwiegend durch das betriebliche Interesse des Anwalts veranlasst ist. Bei Betriebsausflügen wird ein überwiegendes betriebliches Interesse des Anwalts unterstellt, sofern die Aufwendungen je Mitarbeiter die (frühere) Freigrenze von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen.[10] Der Anwalt ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist.

[1] R 19.5 Abs. 2 LStR 2023.
[2] R 19.5 Abs. 4 LStR 2023.
[3] R 19.5 Abs. 3 LStR 2023.
[4] BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/1000: Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen; OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo v. 21.9.2016 ESt Nr. 20/2016: Ertragsteuerliche Beurteilung von Betriebsveranstaltungen: Betriebsausgabenabzug für Kostenbestandteile einer Betriebsveranstaltung; BMF, Schreiben v. 7.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001 betr. steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen in Ergänzung zum BMF, Schreiben v. 14.10.2015.
[5] OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 12.1.2015, Kurzinfo LSt Nr. 01/2015.
[6] BFH, Urteil v. 29.4.2021, VI R 31/18, BFH/NV 2021 S. 1129.
[7] BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 13/18, BFH/NV 2020 S. 1326.

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