Aufwendungen für Studienreisen und Fachkongresse sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst ist und die Verfolgung privater Interessen (z. B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist. Die Abgrenzung und Entscheidung darüber, ob (private) Lebenshaltungskosten oder berufliche/betriebliche Aufwendungen vorliegen, kann bei Auslandsgruppenreisen nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen.[1]

 

Gemischte Aufwendungen und Aufteilungsmaßstab

Jede Aufteilung von gemischten Aufwendungen setzt zunächst eine anhand objektivierbarer Kriterien mögliche Trennung der privaten und beruflichen Veranlassungsbeiträge voraus. Ein Abzug kommt nicht in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.[2]

Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen hat.[3]

[1] OFD Frankfurt/M., Rundverfügung v. 13.4.2012, S 2227 A – 3 – St 217.
[3] BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3-S 2227/07/10003:002, Schreiben betr. steuerliche Beurteilung gemischter Aufwendungen; BFH, Urteil v. 21.4.2010, VI R 66/04, NJW 2010 S. 3327.

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