Nachzahlungen der kassenärztlichen Vereinigung können außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG sein und sind daher ermäßigt zu besteuern.[1]

Die Entscheidung kann für den Anwalt interessant sein, wenn er sich über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache widmet und die Vergütung dafür (zusammengeballt) in einem Veranlagungszeitraum (z. B. als Strafverteidiger in einem großen Steuerstrafprozess oder als Verwalter in einer Insolvenz, in der er über mehrere Jahre die Firma fortführt) erhält oder eine Sondertätigkeit ausübt, die nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört und abgrenzbar ist, mehrere Jahre andauert und üblicherweise zum Schluss bezahlt wird (z. B. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Treuhänder). Letztendlich ist aber jeder Fall gesondert zu beurteilen.

 

Über mehrere Jahre gestreckte Honorarzahlungen an Rechtsanwalt

Die Honorierung eines Rechtsanwaltes für eine mehrjährige Tätigkeit führt im Regelfall nicht zu außerordentlichen Einkünften, weil es sich um eine übliche Zahlungsabwicklung handelt. Die Besteuerung eines großen Einzelmandats stellt keine Sondertätigkeit des Rechtsanwalts dar, die zu außerordentlichen Einkünften führen könnte. Ein Rechtsanwalt bearbeitet über mehrere Jahre hinweg ein größeres Erbrechtsmandat. Nach erfolgreichem Abschluss des Auftrags erhält er von seinen Mandanten eine hohe Honorarzahlung.[2]

Überlegungen zur ermäßigten Besteuerung müssen wohl auch angestellt werden, wenn es zur Zahlung von Erfolgshonoraren kommt, die unter gewissen Voraussetzungen berufsrechtlich zulässig sind.[3]

 

Rechtsberatungsvertrag – Entschädigung bei arbeitnehmerähnlicher Ausgestaltung

Schuldet ein Rechtsanwalt seine Leistung trotz Beibehaltung der rechtlichen Selbstständigkeit aufgrund eines Beratungsvertrags im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer, so kommt im Zusammenhang mit diesem Vertrag eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG bei ihm nach den Grundsätzen in Betracht, die für Arbeitnehmer gelten.[4]

Die von einem Rechtsanwalt an eine Rechtsanwalts- und Notarsozietät zu zahlenden Vertragsstrafe für die Nichtteilnahme an der vereinbarten Bürogemeinschaft ist bei der Sozietät steuerlich als laufende Betriebseinnahme aus selbstständiger Tätigkeit und nicht als steuerbegünstigte Entschädigung zu erfassen.[5]

Erhält ein Steuerpflichtiger aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt eine USt-Erstattung, so können außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 EStG gegeben sein. Die Erstattung der zu Unrecht gezahlten USt stellt – anders als die darauf entfallenden Zinsen nach § 233a AO – eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar.[6]

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