Führt der Anwalt eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) aus, muss er innerhalb von sechs Monaten nach Ausführen der Leistung eine Rechnung ausstellen.[1] Der Leistungsempfänger hat in diesen Fällen einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, den er notfalls auch einklagen kann.[2]

Kommt der Anwalt seiner umsatzsteuerlichen Pflicht zur Rechnungsstellung vorsätzlich oder leichtfertig nicht nach, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 EUR Geldbuße geahndet werden kann.[3]

Bestimmte Angaben auf Rechnungen müssen korrekt und vollständig sein, damit der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger nicht verloren geht (siehe auch Tz. 1.5.).[4]

Die Aufbewahrungsfrist für vom Anwalt ausgestellte Rechnungen beträgt zehn Jahre.[5] Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden. Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[6]

Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV kann der Anwalt eine Rechnung berichtigen, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Die ist z. B. der Fall, wenn in dem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist. Das berichtigende Dokument muss den formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG entsprechen. Rechnungsergänzungen darf nur der Rechnungsaussteller vornehmen.[7] Zur Art und Weise der Ergänzung sind keine besonderen Formalien zu beachten.

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