Frühere Rechtsprechung

Mietverhältnisse zwischen Eltern und ihren unterhaltsberechtigten unverheirateten Kindern über eine den Eltern gehörende Wohnung wurden nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn die Kinder die Miete – ganz oder teilweise – aus dem gewährten Barunterhalt zahlten.[1]

Aktuelle Rechtslage

Diese Rechtsauffassung hat der BFH aufgegeben und auch die Finanzverwaltung hat sich nach einigem Zögern angeschlossen. Nunmehr sind Mietverträge mit Angehörigen nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Steuerpflichtige dem Angehörigen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist und die Miete aus den geleisteten Unterhaltszahlungen erbracht wird.[2]

Nicht rechtsmissbräuchlich ist daher ein Mietverhältnis mit

  • der unterhaltsberechtigten Mutter[3],
  • der volljährigen Tochter und deren Ehemann[4],
  • den unterhaltsberechtigten Kindern[5], auch wenn das Kind die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt[6] oder
  • die Miete aus einer einmaligen Geldschenkung der Eltern bestreitet.[7]

Schädliche Haushaltsgemeinschaft

Einem Mietvertrag, der zwischen Eltern und ihrem Barunterhalt empfangenden Kind geschlossen wird, wird die steuerliche Anerkennung jedoch versagt, wenn Eltern und Kind eine Haushaltsgemeinschaft bilden.[8] Das gilt auch, wenn Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden.[9]

Mietverhältnisse zwischen Eltern und Kindern werden der Besteuerung auch dann nicht zugrunde gelegt, wenn die Eltern als Wohnungseigentümer in Bezug auf die an das Kind vermietete Wohnung mehr als die einem fremden Vermieter zustehenden Rechte haben und sich ein eigenes (Mit-)Nutzungsrecht vorbehalten.

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