Durch die richtige Gestaltung einer Wohnungsüberlassung im Rahmen der Ehescheidung kann der Überlassende Steuern sparen. Hierzu 2 Beispiele aus der BFH-Rechtsprechung.

 
Praxis-Beispiel

Kein Mietverhältnis

Der Ehemann A zahlt aufgrund der bei der Ehescheidung getroffenen Unterhaltsvereinbarung seiner geschiedenen Ehefrau B monatlich 2.250 EUR. Außerdem überlässt er ihr die bisher gemeinsam genutzte Eigentumswohnung so lange zur freien Benutzung, bis sie wieder heiratet oder verstirbt.

A erzielt durch das Überlassen der Wohnung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da B die Wohnung nicht aufgrund eines Mietvertrags, sondern allein aufgrund der im Rahmen der Ehescheidung getroffenen Unterhaltsvereinbarung nutzt. Damit kann A keine Werbungskosten für die Wohnung abziehen. Er muss aber auch keine Einnahme versteuern.[1]

Falls evtl. Werbungskosten bei A niedriger sind als eine von B zu zahlende Miete, ist für ihn die getroffene Vereinbarung günstiger als der Abschluss eines Mietvertrags.

 
Praxis-Beispiel

Überlassung aufgrund eines Mietvertrags

Der Ehemann C und seine frühere Ehefrau D waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Der gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvergleich enthielt folgende Regelungen: Der Ehemann verpflichtete sich, an D monatlich Unterhalt von 3.000 EUR zu zahlen. D übertrug ihren Miteigentumsanteil an dem Haus auf C. Dieser übernahm die mit dem Hauserwerb zusammenhängenden Darlehen. Der Scheidungsfolgenvergleich enthielt auch die Bedingungen eines am selben Tag über das Haus abgeschlossenen Mietvertrags. Die Miete betrug 750 EUR. Aufgrund der Vereinbarungen überwies der Kläger an seine frühere Ehefrau monatlich einen Betrag von 2.250 EUR (Unterhalt abzüglich Miete).

Der BFH sah im Abschluss des Mietvertrags und der Verrechnung der Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und erkannte im Gegensatz zum Finanzgericht den geltend gemachten Werbungskostenabzug an.[2]

Da bei C die gesamten Werbungskosten höher sind als die zu versteuernden Mieteinnahmen, erweist sich für ihn der Abschluss des Mietvertrags als vorteilhaft.

 
Hinweis

Abzug des Mietwertes als Sonderausgabe

Bei unentgeltlicher Wohnraumüberlassung kann der Mietwert im Rahmen der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten als Sonderausgabe i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.[3]

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