Gleichlautende Ländererlasse vom 02.01.2003

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2003 über Steuererklärungsfristen

 

1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2002

 

 

2. Fristverlängerungen

 

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2002 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes und nachfolgender Gesetze, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

    nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

    bis zum 31.5.2003

    bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2002/2003 folgt.

 

II. Fristverlängerungen

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum 30.9.2003

verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum 29.2.2004 verlängern. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt l Absatz 2), treten an die Stelle des 30.9.2003 der 31.12.2003 und an die Stelle des 29.2.2004 der 31.5.2004.

Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2002 endete. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31.12.2002 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der bis zum 30.9.2003 bzw. 29.2.2004 verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch für den Zeitraum einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 29.2.2004 bzw. 31.5.2004 hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen möglich.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

 

Normenkette

AO 1977 § 149 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 67

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 02.01.2003

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0320/26

FinMin Bayern, 37 - S 0320 - 001 - 30685/02

FinMin Berlin, III B 21 - S 0320 - 1/02

FinMin Brandenburg, 33 - S 0320 - 2/02

FinMin Bremen, S 0320 - 171 - 2147

FinMin Hamburg, 51 - S 0320 - 01/97

FinMin Hessen, S 0320 A - 4 - II A 11

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 300 - S 0320 - 1/02

FinMin Niedersachsen, S 0320 - 48 - 33

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0320 - 1 - V 1

FinMin Rheinland-Pfalz, S 0320 A - 446

FinMin Saarland, B/1 - 1 - 1/2003 - S 0320

FinMin Sachsen, 31 - S 0320 - 21/2 - 00001

FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0320 - 23

FinMin Schleswig-Holstein, S 0320 - 076

FinMin Thüringen, S 0320 A - 1 - 203.2

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