Die Umsetzung von Nachfolgeregelungen ist für die Privatsphäre und für den unternehmerischen Bereich des Erblassers aus dessen Sicht oft von erheblicher Bedeutung. Die zum Testamentsvollstrecker berufene Person übernimmt dabei eine große Verantwortung. Für den Steuerberater ist die Testamentsvollstreckung eine erlaubte Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 RDG, § 15 BOStB, § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG)[1] und kann als zusätzliche Erwerbsquelle neben den klassischen Tätigkeiten durchaus lukrativ sein. Allerdings muss sich der Steuerberater über die zahlreichen Aufgaben und Pflichten sowie Gefahren, die mit dem Amt verbunden sind, bewusst sein. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat Richtlinien zur Anerkennung von "Fachberatern (DStV e. V.)" beschlossen. Dazu gehört auch der/die "Fachberater/-in für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e. V.)".

Kenntnisse des Erbrechts sind ebenso unabdingbar, wie die speziellen Regelungen über die Testamentsvollstreckung. Der Beitrag geht vor allem auf die Haftungsrisiken ein, die bei einer nicht ordnungsgemäßen Amtsausübung entstehen. Der Steuerberater sollte im eigenen Interesse das Amt nur annehmen, wenn er sich mit der Thematik eingehend beschäftigt hat und zudem auch mit einem Rechtsanwalt – Fachanwalt für Erbrecht – kooperiert. Verwendet ein Rechtsanwalt im Briefkopf die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker", ist dies irreführend, wenn er bislang noch keine Testamentsvollstreckung durchgeführt hat. Der Begriff "zertifiziert" suggeriert dem Rechtsuchenden eine amtliche Verleihung.[2]

[1] Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker seitens der Bundessteuerberaterkammer unter 5.2.2 im Berufsrechtlichen Handbuch (Berufsfachlicher Teil).
[2] OLG Hamm, Urteile v. 7.1.2011, 2 AGH 36/10, 2 AGH 37/10 und 2 AGH 38/10; BGH, Urteil v. 9.6.2011, 1 ZR 113/10.

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