• OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.4.2021, 15 W 987/21: Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung des Erben ist im Hinblick auf § 52 GBO unzulässig. Soweit § 40 GBO in Erbfällen vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, der auf die Eintragung des Erben mit der Folge des § 52 GBO gerichtet wäre, dispensiert, gilt dies allerdings nicht. Durch diese Einschränkung wird auch der Gutglaubenserwerb vom Erben verhindert, der aufgrund einer trans- oder postmortalen Vollmacht des Erblassers vertreten wird, soweit diese dem Bevollmächtigten lediglich eine Verfügungsbefugnis gibt, die derjenigen des Erben in Anbetracht einer angeordneten Testamentsvollstreckung entspricht.
  • OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.4.2021, 3 Wx 61/20: Reichen Eheleute, deren Erbvertrag der Notar beurkundet hat, bei diesem einen privatschriftlichen Nachtrag ein, in dem sie den Notar als Testamentsvollstrecker einsetzen, ohne dass er die im Nachtrag enthaltenen Erklärungen oder die Übergabe des Nachtrags als letztwillige Verfügung beurkundet, stehen der Wirksamkeit der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker (§§ 7, 27 BeurkG i. V. m. § 125 BGB) nicht entgegen.
  • OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.1.2021, 3 Wx 194/20: Ergänzt die Erblasserin ihr handschriftliches Testament, mit dem sie ihren Ehemann als von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und dessen Tochter sowie ihre beiden Nichten zu ihren Nacherben und zugleich als Ersatzvorerben zu je 1/3 Anteil eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet hat, später auf der Rückseite eines Blattes des Ursprungstextes durch die nicht gesondert mit ihrer Unterschrift versehene Anordnung einer Erweiterung der dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgabe um die Verfügung einer Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des der Tochter zugewendeten Anteils, hängt die Formwirksamkeit davon ab, ob die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift die nachträgliche Ergänzung deckt.
  • OLG München, Beschluss v. 28.1.2020, 31 Wx 439/17: Ist im Fall der Nacherbschaft ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, hat dies die im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände, nicht jedoch bloße Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert oder Verbindlichkeiten zu umfassen. Ist den Nacherben der Umfang des Nachlasses bekannt und weiß der Nacherbentestamentsvollstrecker daher, dass im Nachlass keine Wertgegenstände vorhanden sind, die nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführt sind, wäre es reiner Formalismus, würde vom Nacherbentestamentsvollstrecker dennoch gefordert, vom Vorerben eine über das Nachlassverzeichnis hinausgehende Auskunft anzufordern.
  • OLG Braunschweig, Beschluss v. 8.7.2020, 3 W 19/20: Einer vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannten Person, die Vermögensdelikte in erheblichem Umfang zum Nachteil des Nachlasses begangen hat, ist vom Nachlassgericht kein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, da bereits ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB für die Entlassung besteht.
  • OLG München, Beschluss v. 27.8.2019, 31 Wx 235/17: Auch in einem Verfahren, das die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hat, kann es angemessen sein, die Kosten für ein in der Beschwerdeinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten (hier: Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin) den Erben aufzuerlegen.
  • KG, Beschluss v. 13.11.2018, 1 W 323/18: Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist.
  • OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.3.2018, I-3 Wx 211/17: Auslegung eines Testaments im Hinblick auf Vorerbeneinsetzung und Anordnung einer Testamentsvollstreckung: Der Erbe, der seinen Anteil veräußert hat, behält das Recht, nach § 2227 BGB die Entlassung eines Testamentsvollstreckers zu beantragen, während die Antragsbefugnis (auch) des Erwerbers voraussetzt, dass er durch das Handeln des Testamentsvollstreckers rechtlich unmittelbar betroffen ist (hier gegeben, weil die Testamentsvollstreckung über den Zeitpunkt seines Erwerbs andauerte und andauert und er für Verpflichtungen aus Handlungen des Testamentsvollstreckers nach § 2385 Abs. 2, § 2382 BGB hafte).
  • OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.6.2017, I-3 Wx 42/16: Der Erbe, der seinen Anteil veräußert hat, behält das Recht, nach § 2227 BGB die Entlassung eines Testamentsvollstreckers zu beantragen, während die Antragsbefugnis (auch) des Erwerbers voraussetzt, dass er durch das Handeln des Testamentsvollstreckers rechtlich unmittelbar betroffen ist.
  • BGH, Beschluss v. 10.5.2017, XII ZB 614/16: Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt die...

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