Gem. §§ 2218, 670 BGB hat der Testamentsvollstrecker neben seiner Vergütung auch Anspruch auf den Ersatz seiner Aufwendungen und kann diese aus dem Nachlass entnehmen. Allgemeine Bürokosten, die dem Steuerberater als Testamentsvollstrecker innerhalb seines Berufs entstehen, zählen nicht zu den ersetzungsfähigen Aufwendungen. Setzt der Amtsinhaber dritte Personen für Aufgaben ein, weil er diese nicht selbst übernehmen darf oder ihm die Kenntnisse fehlen, kann er Ersatz der anfallenden Kosten, z. B. für einen Rechtsanwalt, verlangen.

Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen ist stets, ob sie der Testamentsvollstrecker den Umständen nach für erforderlich halten dürfte und ob sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen (Porto, Reisekosten etc.).

Ob die Kosten einer Haftpflichtversicherung – Aufstockung der bestehenden beruflich vorgeschriebenen – für Schadensersatzansprüche gegen die Erben als Aufwendung ersatzfähig sind, ist strittig.

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