Es ist allein Sache des Erblassers, bei einer Anordnung auf eine Vergütung auch deren Art und Höhe zu bestimmen. Hier sind alle Varianten zulässig, wie z. B. Einmalbetrag, Umsatzbeteiligung oder Stundenhonorare etc.

Der Erblasser kann auch trotz der Vorschrift des § 2221 BGB bestimmen, dass der Steuerberater als Testamentsvollstrecker die Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung erhält. Weder die Erben noch der Steuerberater als Amtsinhaber können die vorgesehene Vergütung dann als unangemessen angreifen. Auch das Nachlassgericht kann die Anordnung einer Vergütung nicht aufheben. Steuerrechtlich kann eine unangemessen hohe Vergütung für den Testamentsvollstrecker/Steuerberater zu einer Doppelbesteuerung führen.

Hat der Erblasser keine eindeutigen Regeln zur Art und Höhe der Vergütung festgelegt, bleibt dem Steuerberater – soweit keine Einigung mit den Erben möglich ist – nur die Klage. Bei einer Vergütungssumme über 5.000 EUR müsste er damit einen Rechtsanwalt beauftragen.

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