Überträgt der Testamentsvollstrecker das Amt entgegen dem Verbot im Ganzen an einen Dritten, haftet er für jeden daraus entstandenen Schaden, egal ob dieser vorhersehbar oder von Dritten verschuldet wurde (§§ 2219 Abs. 1, 2218 Abs. 1, 664 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Bei einer erlaubten Übertragung einzelner Testamentsvollstreckertätigkeiten auf Dritte, haftet der Testamentsvollstrecker nur für die schlechte Auswahl, fehlende Unterrichtung oder Beaufsichtigung dieser Personen nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Gleiches gilt, wenn der Testamentsvollstrecker z. B. Handwerker für ein vermietetes Objekt beauftragt.

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