Die Nichtbefolgung von Anordnungen ändert nichts an der Wirksamkeit etwaiger Verfügungen des Testamentsvollstreckers, kann aber Schadenersatzansprüche der Erben auslösen und zur Entlassung nach § 2227 BGB führen.

Birgt die Befolgung einer Anordnung allerdings die Gefährdung des Nachlasses, kann bzw. sollte der Testamentsvollstrecker diese Anordnung nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB vom Nachlassgericht außer Kraft setzen lassen.

In Zweifelsfällen sollte der Testamentsvollstrecker die Erben um Zustimmung zu beabsichtigten Maßnahmen bitten und sich das bestätigen lassen. Auch wenn dabei Anordnungen des Erblassers nicht befolgt werden, können die Erben dann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

Im Rahmen der Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker nach § 2206 BGB auch Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen.[1] Er muss aber zur Vermeidung der persönlichen Inanspruchnahme ausdrücklich sein Handeln für den Nachlass zu erkennen geben.

Der Steuerberater sollte die Vorschrift des § 2205 Satz 3 BGB beherzigen, die ihm grundsätzlich die unentgeltliche Verfügung über Nachlassgegenstände verbietet.[2] Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn über einen Gegenstand verfügt wird, ohne dass dem Nachlass ein adäquater Gegenwert zufließt. Auch wenn zugunsten des Nachlasses bzw. der Erben solche unentgeltliche Verfügungen an Dritte absolut unwirksam sind und zurückübertragen werden müssen, setzt sich der Testamentsvollstrecker einem möglichen Schadensersatzanspruch des Dritten aus, der auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung vertraut hat.

Der Erbe kann jederzeit unabhängig von Schadensersatzansprüchen den Testamentsvollstrecker auf Einhaltung der Grenzen seiner Verwaltungsbefugnisse und zur Vornahme pflichtmäßiger Maßnahmen verklagen. Das Einziehen einer überhöhten Testamentsvollstreckervergütung zur Unzeit rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grunds i. S. d. § 2227 Abs. 1 BGB für die Entlassung des Testamentsvollstreckers.[3]

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