Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses trotz Mahnung und Fristsetzung, kann das zu seiner Entlassung nach § 2227 BGB führen. Vermögensveränderungen zwischen Erbfall und Amtsantritt sollte er, soweit erkennbar, dokumentieren, damit man ihm nicht unterlassene Inbesitznahme unterstellen kann. Der Testamentsvollstrecker riskiert bei dem Verdacht, dass er das Verzeichnis nicht ordnungsgemäß erstellt hat, dass er nach § 2218 i. V. m. § 666 BGB eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Bei Verurteilung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses muss der Testamentsvollstrecker die Kosten des Rechtsstreits persönlich zahlen. Der Steuerberater sollte bedenken, dass das Nachlassverzeichnis ein wichtiges Beweismittel für die Abwicklung darstellt.

Wenn ein Vermächtnisgegenstand im Verzeichnis nicht aufgenommen wurde und damit später nicht an den Vermächtnisnehmer ausgehändigt werden kann, kann sich letzterer – trotz eines etwaigen Ersatzanspruchs gegen den Erben – auch direkt an den Testamentsvollstrecker halten und von diesem Schadensersatz verlangen.

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