Gegenüber Nachlassgläubigern, Auflagebegünstigten, Pflichtteilsberechtigten und sonstigen Dritten greift die Haftung nach § 2219 BGB nicht. Hier kommt eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers nur nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) in Betracht.

Die Haftungsvorschriften der §§ 823 ff. BGB gelten auch gegenüber Erben und Vermächtnisnehmern, allerdings ist § 2219 BGB zugunsten letzterer umfassender, weil § 2219 BGB auch bei Fahrlässigkeit des Testamentsvollstreckers eine Haftung für Vermögensschäden vorsieht.

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