Eine doppelte Abzugsfähigkeit – sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Einkommensteuer – bezüglich der Testamentsvollstreckergebühren ist nicht zulässig, sodass bei der Einkommensteuer der Erben regelmäßig nur die Gebühren für die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker angesetzt werden können, und zwar soweit sie mit den aus dem Nachlass zu erzielenden Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 
Wichtig

Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend

Entscheidend für die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten der laufenden Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker ist jedoch nicht der Umstand der Anordnung der Verwaltung seitens des Erblassers, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang der Testamentsvollstreckergebühren mit den aus dem Nachlass zu erzielenden Einkünften – Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe bei den Gewinneinkünften bzw. als Werbungskosten bei den Überschusseinkunftsarten.

Veräußert der Testamentsvollstrecker auftragsgemäß Nachlassgegenstände, können die anteiligen Testamentsvollstreckergebühren Veräußerungskosten sein, wenn die Veräußerung an sich steuerlich relevant ist.

Zur optimalen steuerlichen Geltendmachung der Gebühren zugunsten des Nachlasses muss der Testamentsvollstrecker detailliert Buch führen. Die Aufzeichnungen müssen unterscheiden zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Honorarbestandteilen und die Aufteilungskriterien (Zeitaufwand, Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit) offen legen. Eine konkrete Dokumentation erspart Ärger mit dem Finanzamt und den Erben.

Eine Absprache mit den Erben ist sinnvoll, damit der einzelne Erbe dem Testamentsvollstrecker keine Begünstigung des anderen Erben unterstellen kann.

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