Auf die einkommensteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung gilt es, ein besonderes Augenmerk zu richten: Der Testamentsvollstrecker muss die steuerlichen Folgen testamentarischer Anordnungen berücksichtigen und gewichten. Es gehört zu seinen Pflichten, dass er die steuerlichen Konsequenzen des von ihm aufgestellten Teilungsplans untersucht, damit ungewollte und regelmäßig nicht mehr zu korrigierende Liquiditätsbelastungen zulasten der Erben vermieden werden. Der Testamentsvollstrecker muss sich nötigenfalls zusammen mit den Erben um eine weniger belastende Art der Auseinandersetzung bemühen, wobei entgegenstehende Verwaltungsanordnungen des Erblassers nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder der Erben vom Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden können.

Zur Vermeidung einer Haftung muss der Steuerberater das Schreiben der Finanzverwaltung[1] zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung kennen und den Erben die erforderlichen Informationen zukommen lassen.[2]

Zu beachten ist auch das Schreiben der Finanzverwaltung vom 30.3.2006[3] zur Problematik der Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus.

[2] BFH, Urteil v. 10.10.2018, IX R 1/17: Erbauseinandersetzung bei zivilrechtlicher Nachlassspaltung: Realteilung vs. Anschaffungskosten.

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