Zur Erfüllung der den Erben obliegenden steuerlichen Pflichten sind diese auf die Erteilung entsprechender Informationen durch den Testamentsvollstrecker angewiesen. Auf der Grundlage der §§ 666, 2218 BGB ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben alle zur Abgabe der Steuererklärung erforderlichen Informationen und auch etwa benötigte Belege zur Verfügung zu stellen.

Der Testamentsvollstrecker ist zudem verpflichtet, den Erben die Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung zu stellen, die diese zur Begleichung der auf die Nachlasseinkünfte entfallenden Steuern benötigen bzw. muss diese auf Anweisung der Erben direkt aus dem Nachlass begleichen. Gleiches gilt für Kosten der von den Erben eingeschalteter Steuerberater, soweit diese auf die aus dem Nachlass stammenden Einkünfte entfallen und die Einschaltung eines fremden Beraters auch erforderlich war. Der Testamentsvollstrecker muss also die Steuerbescheide gegen die Erben sichten und prüfen, welche Steuern sich auf den Nachlass beziehen, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen, wenn er zu viel aus dem Nachlass entrichtet.

Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden, die sich auf Einkünfte der Erben aus dem Nachlass beziehen, erfolgt gegenüber den Erben. Die Rechtsbehelfsbefugnis steht somit auch nur den Erben zu. Sind Steuerbescheide fälschlicherweise an den Testamentsvollstrecker ergangen, muss dieser ggf. Einspruch einlegen.

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