3.3.3.1 Wesentliche Grundsätze

Für Steuern, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses ergeben, sind nur die Erben Steuerschuldner (§ 38 AO), nicht der Testamentsvollstrecker. Die durch die Verwaltung des Nachlasses verwirklichten Steuertatbestände führen zu Einkünften, die allein dem Erben zugerechnet werden – auch wenn die Erträge dem Nachlass zufließen. Dementsprechend obliegt es den Erben, die aus dem Nachlass erzielten Einkünfte ordnungsgemäß zu erklären.

Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung steuerlich bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) bzw. bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt (§ 15 EStG). Dies gilt grundsätzlich so lange, bis sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt und einzelne Nachlassgegenstände (Einkunftsquellen) den Miterben übertragen werden. Die erzielten Einkünfte werden ihnen grundsätzlich nach ihren Erbanteilen zugerechnet (§ 2038 Abs. 2, § 743 Abs. 1 BGB).

Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden.[1]

3.3.3.2 Besonderheiten

Zur Erfüllung der den Erben obliegenden steuerlichen Pflichten sind diese auf die Erteilung entsprechender Informationen durch den Testamentsvollstrecker angewiesen. Auf der Grundlage der §§ 666, 2218 BGB ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben alle zur Abgabe der Steuererklärung erforderlichen Informationen und auch etwa benötigte Belege zur Verfügung zu stellen.

Der Testamentsvollstrecker ist zudem verpflichtet, den Erben die Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung zu stellen, die diese zur Begleichung der auf die Nachlasseinkünfte entfallenden Steuern benötigen bzw. muss diese auf Anweisung der Erben direkt aus dem Nachlass begleichen. Gleiches gilt für Kosten der von den Erben eingeschalteter Steuerberater, soweit diese auf die aus dem Nachlass stammenden Einkünfte entfallen und die Einschaltung eines fremden Beraters auch erforderlich war. Der Testamentsvollstrecker muss also die Steuerbescheide gegen die Erben sichten und prüfen, welche Steuern sich auf den Nachlass beziehen, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen, wenn er zu viel aus dem Nachlass entrichtet.

Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden, die sich auf Einkünfte der Erben aus dem Nachlass beziehen, erfolgt gegenüber den Erben. Die Rechtsbehelfsbefugnis steht somit auch nur den Erben zu. Sind Steuerbescheide fälschlicherweise an den Testamentsvollstrecker ergangen, muss dieser ggf. Einspruch einlegen.

3.3.3.3 Haftungsfallen

Auf die einkommensteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung gilt es, ein besonderes Augenmerk zu richten: Der Testamentsvollstrecker muss die steuerlichen Folgen testamentarischer Anordnungen berücksichtigen und gewichten. Es gehört zu seinen Pflichten, dass er die steuerlichen Konsequenzen des von ihm aufgestellten Teilungsplans untersucht, damit ungewollte und regelmäßig nicht mehr zu korrigierende Liquiditätsbelastungen zulasten der Erben vermieden werden. Der Testamentsvollstrecker muss sich nötigenfalls zusammen mit den Erben um eine weniger belastende Art der Auseinandersetzung bemühen, wobei entgegenstehende Verwaltungsanordnungen des Erblassers nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder der Erben vom Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden können.

Zur Vermeidung einer Haftung muss der Steuerberater das Schreiben der Finanzverwaltung[1] zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung kennen und den Erben die erforderlichen Informationen zukommen lassen.[2]

Zu beachten ist auch das Schreiben der Finanzverwaltung vom 30.3.2006[3] zur Problematik der Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus.

[2] BFH, Urteil v. 10.10.2018, IX R 1/17: Erbauseinandersetzung bei zivilrechtlicher Nachlassspaltung: Realteilung vs. Anschaffungskosten.

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