Der Testamentsvollstrecker benötigt für die korrekte Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Angaben der Erben über das Vermögen des Erblassers und aufgrund des § 14 ErbStG auch Informationen über etwaige Vorschenkungen. Hierfür steht dem Testamentsvollstrecker ggf. nach § 2218 BGB i. V. m. § 242 BGB das Recht zu, die betreffenden Erben auf Auskunft zu verklagen.

Die Ausübung erbschaftsteuerlicher Wahlrechte steht nur dem Erben zu. Die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids mit Wirkung für und gegen den Erben erfolgt an den Testamentsvollstrecker (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Befugnis, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu verlangen, hat nur der Erbe allein.

Als eigenständige steuerrechtliche Pflicht des Testamentsvollstreckers hat dieser nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Die hierfür erforderlichen Beträge kann er aus dem Nachlass entnehmen, der bis zur Auseinandersetzung gem. § 20 Abs. 3 ErbStG für die Erbschaftsteuerschuld der beteiligten Erwerber haftet. Das Finanzamt hat auch das Recht, vom Testamentsvollstrecker zu verlangen, dass dieser nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Erbschaftsteuer aus dem Nachlass begleicht. Das Finanzamt hat zudem die Möglichkeit, vom Testamentsvollstrecker Sicherheit für die Erfüllung der Erbschaftsteuer nach § 31 Abs. 1 Satz 3 ErbStG zu verlangen. Zahlt weder der Erbe noch der Testamentsvollstrecker die Steuerschuld, kann das Finanzamt aufgrund eines Duldungsbescheids nach § 77 Abs. 1 AO die Vollstreckung in den Nachlass veranlassen.

Die Erben haben gegen den Testamentsvollstrecker ein einklagbares Recht auf Auskunft bezüglich der zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten notwendiger Umstände und Zahlen (§ 2218 Abs. 1 BGB, § 666 BGB analog). Ihnen muss vom Testamentsvollstrecker auch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen gegeben werden.

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