Soweit Gesellschaftsrechte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Personenhandelsgesellschaften – wenn die Stellung nicht mit einem vollhaftenden Gesellschafter vergleichbar ist – durch den Steuerberater wahrgenommen werden, ist dies unproblematisch. Gefährlich sind aber die Fälle, in denen der Steuerberater als Testamentsvollstrecker die voll haftenden Funktionen und zusätzlich Vertretungs- und Geschäftsführungsaufgaben ausübt.

Besonders deutlich wird dies bei Führung eines Einzelunternehmens. In diesen Fällen ist die Grenze der zulässigen Testamentsvollstreckertätigkeit als eine Aufgabe aus dem freien Beruf wohl auf jeden Fall überschritten.

Unabhängig vom grundsätzlichen berufsrechtlichen Verbot der Gewerblichkeit (s. aber § 16 BOStB: Ausnahmegenehmigung der Steuerberaterkammer möglich) liegen dann u. U. auch gewerbliche Einkünfte vor. Der Steuerberater, der die Gewerblichkeit seines Testamentsvollstreckerhonorars und hiermit verbundene etwaige Infizierungsfolgen nicht riskieren will, muss die Verwaltung von Gesellschaftsanteilen etc. vermeiden.

Folgendes muss der Steuerberater auch bei seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker vor Augen haben, damit er nicht gegen das Berufsrecht verstößt, wobei sich diese Pflichten mit denen nach dem BGB bzw. der Amtspflichten decken:

  • Ohne Schaffung der sachlichen, fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen sind Fehler vorprogrammiert. Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers bindet viel Zeit.
  • Sind unter den Erben steuerliche Mandanten des Testamentsvollstreckers, besteht die Gefahr der Interessenkollision (§ 6 Abs. 1 BOStB). Entweder der betreffende Mandant teilt dies den anderen Erben mit oder der Steuerberater sollte das Amt ablehnen.
  • § 8 BOStB – der Umgang mit fremden Vermögenswerten – ist bei der Testamentsvollstreckertätigkeit elementar wichtig. D. h. es darf zu keinem Zeitpunkt der geringste Verdacht auf eine Vermögensmischung entstehen. Nur absolut zuverlässigen Mitarbeitern darf Kontovollmacht über den Nachlass eingeräumt werden.
  • Der Steuerberater ist nie Vertreter eines einzelnen Erben, sondern übt ein Amt aus und muss alle gleichermaßen informieren und darf niemanden bevorzugen oder einseitig beraten.

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