Das Steuerberatungsgesetz selbst enthält keine bestimmte eindeutige Regelung zur Testamentsvollstreckung. Am ehesten kann die Testamentsvollstreckung in diesem Gesetz mit der Treuhandtätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG verglichen werden.

Die Berufsordnung erlaubt dem Steuerberater ausdrücklich die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker (vgl. hierzu auch § 15 Nr. 8 BOStB).[1]

[1] 5.2.1 Allgemeine Hinweise der BStBK für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten; 5.2.2 Hinweise der BStBK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker.

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