Der Steuerberater verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, wenn er den Nachlass unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten überprüft und Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens (§§ 315 ff. InsO) stellt. Hierzu ist der Testamentsvollstrecker bei Vorliegen der Gründe auch verpflichtet, um den Erben die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu erhalten.

Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker kann gleichzeitig zum Insolvenzverwalter ernannt werden. Die Insolvenzverwaltertätigkeit ist dem Steuerberater zwar erlaubt, birgt jedoch eigene spezielle Haftungsrisiken.

Verboten ist dem Steuerberater jegliche Prozessführung (Ausnahme: Finanzgerichtsprozesse zugunsten des Nachlasses). Auch wenn vor den Amtsgerichten kein Anwaltszwang herrscht – Streitwertgrenze: 5.000 EUR – ist der Steuerberater aufgrund fehlender Kenntnisse der Zivilprozessordnung im eigenen Interesse zur Fehlervermeidung gut beraten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn er Forderungen zugunsten des Nachlasses einklagt bzw. Forderungen zulasten des Nachlasses abwehrt. Dies gilt auch, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit prozessführungsbefugt für Aktivprozesse nach § 2212 BGB ist und u. U. bei Passivprozessen gegen den Nachlass nach § 2213 BGB.

 
Hinweis

Kooperation mit einem Fachanwalt

Verträge jeglicher Art – egal ob zwischen ihm als Testamentsvollstrecker und Dritten oder zwischen den Erben, vor allem im Rahmen der Abwicklungsverwaltung – darf der Steuerberater als Testamentsvollstrecker nicht formulieren. Hier bietet sich die ständige Kooperation mit einem Fachanwalt für Erbrecht bzw. für Handels- und Gesellschaftsrecht an, der dann direkt mandatiert wird.

Die Abwehr von Erbersatzansprüchen sowie die Tätigkeit bei Streitigkeiten zwischen den Erben stellen rechtliche Beratungsanteile bei der Testamentsvollstreckung dar und sind dem Steuerberater verboten.

Der Testamentsvollstrecker darf die Hinterbliebenen bei der Geltendmachung ihrer Rentenansprüche unterstützen, indem er Versicherungsunterlagen überlässt. Die Bearbeitung eines Rentenantrags stellt aber für den Steuerberater eine unerlaubte Rechtsberatung dar.

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