Antrag des leistenden Unternehmers beim zuständigen Finanzamt

Antrag

Der leistende Unternehmer kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Normalerweise senden die Finanzämter vor dem Erteilen der Bescheinigung dem Antragsteller einen Fragebogen zu. Darin sind neben den allgemeinen Angaben zum Unternehmen auch Angaben zu den beschäftigten Arbeitnehmern und zur Bauleistung zu machen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

Voraussetzungen

Eine Freistellungsbescheinigung ist zu erteilen, wenn

  • ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist[1] und
  • der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint, also sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt.

Gefährdung des Steueranspruchs ist in folgenden Fällen anzunehmen

Gefährdungsanzeichen

Eine Gefährdung der zu sichernden Steueransprüche liegt insbesondere vor, wenn

  • der Leistende seine Anzeigepflichten nach § 138 Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt. Demnach kann die Freistellungsbescheinigung versagt werden, wenn die Eröffnung oder Verlegung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte der Gemeinde nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
  • der Leistende seiner Auskunftspflicht nach § 90 AO nicht nachkommt (insbesondere wenn er den vom Finanzamt ausgehändigten Fragebogen nicht oder nicht vollständig ausfüllt). Dies gilt insbesondere für Leistende, die bisher noch nicht steuerlich erfasst sind,
  • ein im Ausland ansässiger Leistender den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt. Ausländische Unternehmen erbringen den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit i. S. d. § 48b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG dadurch, dass die Ansässigkeit durch den anderen Staat bescheinigt wird. Die Ansässigkeitsbescheinigung muss den Ort der Geschäftsleitung im Ansässigkeitsstaat sowie den Umfang der Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat beinhalten.

Darüber hinaus sieht die Finanzverwaltung den Steueranspruch u. a. auch dann als gefährdet an und versagt daher unter Umständen die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, wenn

  • nachhaltig Steuerrückstände bestehen,
  • unzutreffende Angaben in den Steuererklärungen gemacht wurden,
  • Steuererklärungen wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wurden.

Gegebenenfalls kann in diesen Fällen eine Freistellungsbescheinigung mit einer kurzen Geltungsdauer oder auftragsbezogen erteilt werden.

Organgesellschaften

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft über die Freistellungsbescheinigung verfügen. Daraus folgt, dass es bezüglich der Erteilung der Freistellungsbescheinigung ausschließlich auf das steuerliche Verhalten der betreffenden Organgesellschaft ankommt.

Ausländischer Bauleister mit Betriebsstätte in Deutschland

Ausländischer Bauleister

Für einen im Ausland ansässigen Leistenden kann das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung ablehnen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zusteht, und wenn sich die formelle Laufzeit der Werkverträge der aus dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen resultierenden Frist, deren Überschreitung zu einer Begründung einer inländischen Betriebsstätte führen würde, nähert.[2] Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der ausländische Bauleister eine Betriebsstätte in Deutschland begründet hat. Gegebenenfalls kann eine Freistellungsbescheinigung mit einer kurzen Dauer erteilt werden. Eine Versagung der Freistellungsbescheinigung ist zudem aus folgenden weiteren Gründen möglich:

  • wenn eine Zusammenrechnung aller in Deutschland vorzunehmenden Bauausführungen das Besteuerungsrecht in Deutschland auslöst,
  • der ausländische Antragsteller in Deutschland eine Geschäftsstelle unterhält oder durch einen abhängigen Vertreter handelt,
  • es sich Anzeichen ergeben, dass der ausländische Unternehmer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.[3]

Freistellungsbescheinigung für eine Arbeitsgemeinschaft

Arbeitsgemeinschaft

Einer Arbeitsgemeinschaft, für die keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt und die nicht Arbeitgeber der eingesetzten Arbeitnehmer ist, kann eine Freistellungsbescheinigung in der Regel nur erteilt werden, wenn auch den beteiligten Gesellschaftern von dem für sie zuständigen Finanzamt jeweils eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde. Das für die Arbeitsgemeinschaft zuständige Finanzamt kann die Vorlage der den Gesellschaftern erteilten Freistellungsbescheinigungen verlangen.

UStl. Organschaften

Ist der Leistende in eine umsatzsteuerliche Organschaft eingebunden, ist ausschließlich das steuerliche Verhalten der Organgesellschaft, die nach außen als Leistender auftritt, maßgeblich. Da in der Regel nur die Organträgerin eine Steuernummer besitzt, weicht die Steuernummer der Freistellungsbescheinigung richtigerweise von der Steuernummer auf der Rechnung ab (A 14.5 Abs. 7 UStAE).[4]

Gültig...

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