Inländer und Ausländer sind betroffen
In- und Ausländer
Für den Steuerabzug spielt es keine Rolle, ob der leistende Bauunternehmer (Auftragnehmer) seinen Sitz im Inland oder Ausland hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob es zum Unternehmenszweck des Leistenden gehört, Bauleistungen zu erbringen oder ob er mit seinem Unternehmen überwiegend Bauleistungen erbringt. Auch wenn jemand nur ausnahmsweise gegenüber einem Unternehmer eine Bauleistung erbringt, unterliegt die Vergütung dem Steuerabzug.
Personengesellschaft
Leistender Unternehmer können auch Personengesellschaften sowie Arbeitsgemeinschaften sein. Hierbei ist zu beachten, wer die Leistung erbringt. Erbringt nämlich ein Partner der Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines eigenen Vertrags die Bauleistung, ist dieser Partner der leistende Unternehmer.
Generalunternehmer als Leistender
Generalunternehmer
Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Daher hat der Leistungsempfänger (Auftraggeber) den Steuerabzug auch von der Vergütung vorzunehmen, die er an einen Generalunternehmer bezahlen muss, der selbst nicht als Bauunternehmer tätig wird, aber mit dem Leistungsempfänger die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet.
Wohnungseigentümergemeinschaft
WEG
Dagegen ist die Abrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Eigentümern keine Abrechnung i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 4 EStG, die der Abzugssteuer unterliegt.
Organgesellschaften als Leistender
Ist eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft der leistende Unternehmer gegenüber Dritten, gilt die Organgesellschaft als leistender Unternehmer.
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