Im Gegensatz zum Krankengeldanspruch ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EFZG und Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III immer dann gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist. Das bedeutet, dass neben Krankheitsgründen auch die eigenverantwortlichen Entscheidungen der Versicherten zur persönlichen Lebensplanung in Form einer Sterilisation den Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Leistungsfortzahlung begründen.

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