Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass

  • eine behandlungsbedürftige Krankheit bei der zu sterilisierenden Person vorliegt und
  • die Sterilisation nicht rechtswidrig erfolgt.

Der letztgenannte Punkt ist immer zu unterstellen, wenn die Sterilisation mit Einwilligung des/der Betroffenen durchgeführt wird.

Soll die Sterilisation ohne medizinische Indikation, freiwillig und in der Absicht vollzogen werden, künftig keine Kinder mehr haben zu wollen, so ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen.

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