Begriff

Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner erhalten für eine Übergangszeit bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten (auch sog. Sterbeübergangszeit) Hinterbliebenenrente in Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. einer Altersrente des Versicherten. Die Dauer des Sterbevierteljahres richtet sich dabei auch danach, ob der verstorbene Versicherte Rentenbezieher war oder nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zahlung einer (höheren) Hinterbliebenenrente an Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner (§ 46 SGB VI) für die Zeit des Sterbevierteljahres ergibt sich in der gesetzlichen Rentenversicherung aus einem Rentenartfaktor von 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI) und einem Rentenartfaktor von 1,3333 in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82 Satz 1 Nr. 6 und 7, Satz 2 Nr. 3 SGB VI).

In der gesetzlichen Unfallversicherung regelt § 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ebenfalls eine höhere Hinterbliebenenrente an Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner (§ 63 Abs. 1a SGB VII) durch die Anwendung eines höheren Anteils des Jahresarbeitsverdienstes.

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