In der Unfallversicherung bestehen in der Rentenversicherung vergleichbare Regelungen zum Sterbevierteljahr.[1] Die Witwe/der Witwer oder überlebende Lebenspartner hat im Sterbevierteljahr Anspruch auf Hinterbliebenenrente in Höhe der Vollrente von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Nach dem Sterbevierteljahr ist für die Witwen-/Witwerrente in der Unfallversicherung ein geringerer Jahresarbeitsverdienst maßgebend.

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