Häufig führt das Abstellen eines Wohnmobils auf dem zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Parkplatz zu Meinungsverschiedenheiten unter den Wohnungseigentümern. Stellplätze einer Wohnungseigentumsanlage dienen unstreitig zumindest dem kurzfristigen Parken von Pkws.

Das Abstellen eines Wohnmobils auf der gemeinschaftlichen Hoffläche vor einem Doppelhaus stellt einen unzulässigen Gebrauch zumindest dann dar, wenn dem betreffenden Wohnungseigentümer kein Sondernutzungsrecht an der Hoffläche bzw. Teilen daran eingeräumt ist.[1]

Sondernutzungsrecht an Stellfläche

Wurde einem Wohnungseigentümer an einer Stellfläche des Gemeinschaftsparkplatzes jedoch ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, so hat dieser grundsätzlich das Recht, neben seinem Kfz auch ein Wohnmobil abzustellen.[2]

Allerdings unterliegt der konkrete Gebrauch eines Sondernutzungsrechts der Regelungskompetenz der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG. Die Wohnungseigentümer können daher den Gebrauch einer Fläche, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt, durch Beschluss regeln. Ist Wohnungseigentümern an einem Stellplatz also ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, verstößt ein Eigentümerbeschluss, der das Abstellen von Wohnmobilen, Wohnwagen oder Transportern auf der Fläche verbietet, nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.[3]

 
Hinweis

Bus oder Lkw

Ist also nach der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung die Nutzung der betreffenden Flächen als Stellplatz möglich, können die Miteigentümer durchaus im Rahmen einer Gebrauchsregelung das Abstellen eines Wohnmobils, eines Busses oder Lkw auf der Sondernutzungsfläche verbieten. Selbstverständlich muss insoweit allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden und ein allgemeines Verbot des Abstellens von Großfahrzeugen auch auf Stellplätzen geregelt werden, die nicht einem Sondernutzungsrecht unterliegen.

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