Ganz grundsätzlich können die Wohnungseigentümer über die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel mit einfacher Mehrheit beschließen. Ordnungsmäßiger Verwaltung können hier Eigentümerbeschlüsse über eine abweichende Kostenverteilung entsprechen, die den Kriterien des Verbrauchs oder der Kostenverursachung Rechnung tragen. Die Wohnungseigentümer können daher entgegen etwa einer anderslautenden Vereinbarung beschließen, dass tatsächlich nur diejenigen Wohnungseigentümer Bewirtschaftungs, Erhaltungs- und Verwaltungskosten der Stellplätze zu tragen haben, die auch tatsächlich über einen Stellplatz verfügen.

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