Begriff

Ein Bau ist dann stecken geblieben, wenn dieser nach der Insolvenz des Bauträgers nur von den Erwerbern selbst fertiggestellt werden kann und Ansprüche gegenüber Dritten ausscheiden.

Bei der Beurteilung, ob es sich um einen stecken gebliebenen Bau handelt, ist also stets zu prüfen, ob nicht möglicherweise ein Anspruch gegenüber einem Dritten auf mangelfreie Herstellung besteht. So handelt es sich z. B. nicht um einen stecken gebliebenen Bau, wenn der Bauträger die ihm gegenüber den Subunternehmern zustehenden Mängelansprüche an die Erwerber abgetreten hat und sich diese gegenüber den Subunternehmern schadlos halten können.

Für die Beurteilung, ob es sich um einen stecken gebliebenen Bau handelt, ist das Baustadium irrelevant.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach der h. M. in Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.11.1993, 20 W 208/92, WuM 1994 S. 36; OLG Hamburg, Urteil v. 17.4.1990, 2 Wx 32/90, WE 1990 S. 204; OLG Hamm, Urteil v. 16.3.1984, 15 W 266/83, NJW 1984 S. 2708; OLG Köln, Urteil v. 10.8.1989, 16 Wx 113/88, WE 1990 S. 26) und Literatur (Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 22 Rn. 16 m. w. N.) ergibt sich eine Fertigstellungsverpflichtung der Erwerber aus der analogen Anwendung von § 22 WEG. Bei analoger Anwendung von § 22 WEG besteht jedoch nur dann eine wechselseitige Fertigstellungspflicht der Erwerber, wenn der Bau bereits zu mehr als der Hälfte erstellt ist.

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