Es ist häufig der Fall, dass einer der (werdenden) Wohnungseigentümer vor der Insolvenz des Bauträgers mehr an diesen bezahlt hat als andere (werdende) Miteigentümer. Die einzelnen Erwerber leisten oft Beträge in unterschiedlicher Höhe an den Bauträger. In einem solchen Fall ist es umstritten, ob derjenige Erwerber, der bereits einen höheren Betrag an den Bauträger geleistet hat als die anderen Erwerber, sich diese Überzahlung auf seinen Anteil an den noch aufzuwendenden Fertigstellungskosten anrechnen lassen kann. Dies wird nach überwiegender Auffassung verneint.

Der Verwalter hat sich mit dem Kaufpreiszahlungsstand der einzelnen Erwerber nicht auseinander zu setzen. Dem Verwalter ist es nicht zuzumuten, sämtliche Bauträgerverträge auf die darin vereinbarten Zahlungsmodalitäten zu überprüfen. Zudem müsste der Verwalter klären, ob die Überzahlungen tatsächlich in den Bau eingegangen sind. Innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind also die Kosten für die Restfertigstellung auf sämtliche (werdenden) Eigentümer nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Soweit ein Erwerber Überzahlungen geleistet hat, ist dies auf sein eigenes Risiko geschehen. Eine Anrechnung auf die anteiligen noch aufzuwendenden Fertigstellungskosten hat nicht zu erfolgen; vielmehr muss sich der Erwerber insoweit an den Bauträger bzw. den Insolvenzverwalter wenden. Gleichfalls besteht die Möglichkeit der Beschlussfassung über eine vom geltenden Verteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.

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