[1]

§ 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

 

(1) 1Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 2Er hat eine Zentralstelle in Berlin und kann Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben.

 

(2) 1Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. 2Er muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. 4Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

 

(3) 1Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Leiter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde folgenden Eid:

"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

 

(4) 1Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

(5) 1Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. 4Die Dienstaufsicht führt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

[1] § 35 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden bis 16.06.2021.

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