§ 6 [Erwerb durch Annahme]

1Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. 2Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

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