(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit[1] kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

 

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

 

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn[2] [Bis 08.08.2019: fünf] Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung[3] erfolgen.

 

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

 

(5) 1Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. 2Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(6)[4]

 

(6) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit geht rückwirkend verloren, wenn die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar ist. 2Bei Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach § 15 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist, gelten Absatz 2 sowie Satz 1 entsprechend.

[1] Anzuwenden bis 25.06.2024.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[3] Anzuwenden bis 25.06.2024.
[4] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.

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