1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

 

1.

Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;

 

2.

Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

2Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.

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