1Die in einer Spielbank als Spieltechniker oder als Kassierer beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine persönlichen Geschenke, Trinkgelder oder andere Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. 2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).

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