1 Gründe für eine Sperrzeit

Das Gesetz unterscheidet Sperrzeiten bei

  • Arbeitsaufgabe,
  • Arbeitsablehnung,
  • unzureichenden Eigenbemühungen,
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
  • Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung,
  • Meldeversäumnis und
  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

1.1 Arbeitsaufgabe

Eine Arbeitsaufgabe im Sinne der Sperrzeitregelung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies ist gegeben, wenn er sein Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Auf die Art der Beschäftigung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses während der Probezeit oder die Aufgabe eines Berufsausbildungsverhältnisses sind sperrzeitrelevant.

Die Aufgabe einer geringfügigen (versicherungsfreien) Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit führt hingegen nicht zum Eintritt einer Sperrzeit. Letzteres gilt auch dann, wenn der Betreffende als Selbstständiger im Wege der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hat.

Ein Sperrzeitsachverhalt liegt außerdem nicht vor, bei Nichtannahme einer Änderungskündigung oder bei Nichtannahme eines neuen Arbeitsvertrags (z. B. nach Auslaufen einer Befristung).

Auch die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung ist nicht sperrzeitrelevant.

 
Praxis-Beispiel

Keine Sperrzeit bei Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung

Ein langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird gekündigt, obwohl die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist. Eine Abfindung oder ähnliche Leistung wird nicht gezahlt. Er nimmt die Kündigung hin und beantragt Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit tritt in diesem Fall nicht ein. Von dem Arbeitnehmer wird nicht verlangt, dass er (im Interesse der Versichertengemeinschaft) arbeitsrechtlich gegen eine rechtswidrige Kündigung vorgeht.

 
Hinweis

Rechts-/Sperrzeitfragen zur sog. "einrichtungsbezogenen Impfpflicht"

Für Personal in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen gelten ab dem 15.3.2022 die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zur Immunitätsnachweispflicht, umgangssprachlich auch als "einrichtungsbezogene Impfpflicht" bezeichnet.[1] Damit stellen sich im Falle einer Kündigung oder einer Aufgabe des Arbeitsverhältnisses wegen der Verweigerung bzw. des Nichtvorliegens eines entsprechenden Immunitätsnachweises neben arbeitsrechtlichen Fragen im Fall der Arbeitslosigkeit auch Fragen zu den Rechtsfolgen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen, können letztlich nur die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden. Wird eine Arbeitgeberkündigung auf die o. a. Regelung gestützt, dürften jedoch ungeachtet der arbeitsrechtlichen Bewertung die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld regelmäßig nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über eine Sperrzeit haben die Agenturen für Arbeit nach gesetzlicher Vorgabe zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dabei haben sie die Interessen des Arbeitslosen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft abzuwägen.[2] Bei dieser Abwägung ist die Ablehnung einer Impfung auf der Grundlage der derzeit bestehenden Regelungen regelmäßig als wichtiger Grund anzuerkennen, da der Rechtsposition des Arbeitslosen Vorrang einzuräumen ist. Entsprechendes gilt, wenn Arbeitslose eine angebotene Beschäftigung in einer entsprechenden Einrichtung mit Blick auf die geforderte "Impfpflicht" ablehnen.

Auch im Falle einer Freistellung von der Arbeit (ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts) kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen arbeitslos i. S. d. Gesetzes sind, d. h. der Arbeitgeber auf das Direktionsrecht aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verzichtet hat und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für eine anderweitige zumutbare Beschäftigung zur Verfügung stehen.

Ein fehlender Immunitätsausweis hat auf der Grundlage der derzeit geltenden Regelungen keine generellen negativen Folgen für die Zahlung des Arbeitslosengeldes, sofern ein Arbeitsloser den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d. h. in der Lage und bereit ist, alle sonstigen zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen und sich auch selbst um eine neue zumutbare Beschäftigung bemüht.[3]

[1] §20a IfSG.
[2] S. Abschn. 2.

1.1.1 Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

Anlass für eine Sperrzeitprüfung ist allein die Beendigung des (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses, nicht des Arbeitsverhältnisses.

 
Praxis-Beispiel

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Beschäftigungslosigkeit

Ein Arbeitnehmer war wegen Elternzeit von der Arbeit freigestellt. Nach Ablauf der Elternzeit beendet er das Arbeitsverhältnis und meldet sich anschließend arbeitslos. Eine Sperrzeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zu prüfen.

Eine Lösung des B...

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