Zusammenfassung
Speicherräume im Dachboden sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, wenn sie nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung zum Sondereigentum bestimmt worden sind. Es ist auch möglich, an einzelnen Räumen Sondernutzungsrechte zugunsten einzelner Wohnungseigentümer zu begründen.
LG München I, Urteil v. 18.7.2013, 36 S 20429/12 WEG: Der Ausbau von Speicherräumen durch Einbau von Dachflächenfenstern sowie die Erweiterung des Treppenlochs von der Wohnung zu darüber liegenden Speicherräumen stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümer.
1 Nutzung des Speichers
Die Bezeichnung "Speicher" enthält den Bestimmungszweck, diesen Raum vor allem als Abstell- oder Lagerraum zu nutzen.[1] Auch die Nutzung als Werkstatt oder Hobbyraum ist im Einzelfall als zulässig erachtet worden.[2] An diese Zweckbestimmung sind die Wohnungseigentümer gebunden, da sie Vereinbarungscharakter hat.
2 Speicherausbau zu Wohnzwecken
Sollen Speicherräume zu Wohnzwecken aus- oder umgebaut werden, stellt dies eine bauliche Veränderung dar. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) bedürfen alle baulichen Veränderungen eines Gestattungsbeschlusses. Auf eine Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern kommt es nicht mehr an, allerdings darf nach § 20 Abs. 4 WEG kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch die bauliche Veränderung unbillig benachteiligt werden. Sämtliche Maßnahmen der baulichen Veränderung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, also auch ein Dachgeschossausbau.
Teilungserklärung prüfen
Die Nutzung eines Speicherraums zu Wohnzwecken ist dann ausgeschlossen, wenn das Wohnungseigentum in der Teilungserklärung beschrieben ist als "Wohnung, bestehend aus Flur, Küche etc. sowie einem Speicherraum". Der Speicher darf dann nur in einem seiner Beschaffenheit entsprechenden Rahmen genutzt werden. Da die Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter hat, kann sie nicht durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits in der Teilungserklärung eine Ausbauberechtigung für eine Nutzung zu Wohnzwecken enthalten ist. Dann ist die abweichende Nutzung bereits antizipiert vereinbart.
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