Rz. 34

Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen eingereicht werden:

eine Ausfertigung der Gründungsurkunde;
vorläufige NIF der Gesellschaft in Gründung;
Steuererklärung (mit Steuerbefreiungsantrag) mittels Formular 600 der Steuerverwaltung der zuständigen Comunidad Autónoma (Autonomische Gemeinschaft).
 

Rz. 35

Nach der Gründung der Gesellschaft ist Folgendes zu veranlassen:

Steueranmeldung beim Finanzamt (alta censal) zwecks Erlangung der endgültigen NIF mittels Formular 036.
Je nach auszuübender Geschäftstätigkeit und Art des Geschäftslokals/Arbeitsplatzes muss ggf. ein Antrag auf Geschäftstätigkeits- und Ausstattungserlaubnis gestellt werden (autorizaciones de apertura, instalación o constitución).[25]
 

Rz. 36

Zweckmäßig ist es, bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten gem. Art. 63 RRM aufgrund teilweiser Zurückweisung des Eintragungsantrags beim Handelsregister den Antrag auf teilweise Eintragung (inscripción parcial) zu stellen, um trotz Eintragungshindernissen bzgl. unwesentlicher Nebenpunkte die Eintragung der Gesellschaft selbst zu erreichen. Der Eintragungsvorgang wird abgeschlossen mit der Veröffentlichung der Gesellschaft im Handelsregisteranzeiger (Boletín Oficial del Registro Mercantil – BORME[26]).

[25] Vgl. Löber/Fabregat/Poniatowski/Bilz, Firma in Spanien, S. 25 ff.
[26] Siehe http://www.boe.es/anuncios/anborme.php.

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