Gemäß § 32 Abs. 3 WoFG hat der Vermieter der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnungen und die Begründung von Wohnungseigentum an solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 
Hinweis

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Sozialwohnung, die nach Überlassung an den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist, ist wegen Eigenbedarfs des Erwerbers während der Dauer der Sozialbindung ausgeschlossen.[1]

Das bedeutet, dass der Erwerber bei vorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens grundsätzlich die 10-jährige Nachwirkungsfrist abwarten muss, bevor er kündigen kann. Diese Frist läuft parallel zur allgemeinen Kündigungssperrfrist gem. § 577a BGB; zugunsten des Mieters gilt die jeweils längere Frist. Wurde eine umgewandelte Wohnung mit nicht mehr als 1.550 EUR gefördert, gilt für die Eigenbedarfskündigung nur die 3-Jahres-Frist des § 577a Abs. 1 BGB, da hier die Eigenschaft "öffentlich gefördert" zum Zeitpunkt der Rückzahlung endet.[2] Diese Frist kann sich unter den Voraussetzungen des § 577a Abs. 2 BGB auf bis zu 10 Jahren verlängern.[3]

 
Hinweis

Verkauf einer geförderten Mietwohnung

Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung als Eigentumswohnung an einen Dritten verkauft, so steht dem von der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB zu.

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