Die Freistellung von Belegungsbindungen richtet sich nach § 7 WoBindG i. V. m. § 30 WoFG. Grundsätzlich kann eine Wohnung nur freigestellt werden, wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an der Belegungsbindung nicht mehr besteht. Nur dann kann eine Wohnung an nicht wohnberechtigte Personen überlassen werden.

§ 7 WoBindG ist durch das Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaus vom 6.6.1994[1] neu gefasst und erweitert worden. Danach ist eine Freistellung auch möglich, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der Freistellung besteht, auch insoweit die Freistellung der Verhinderung oder Beseitigung einseitiger Strukturen in der Wohnungsbelegung dient oder Wohnungen mit Rücksicht auf das Bestehen von Dienstverhältnissen oder im Rahmen von genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnissen zum Gebrauch überlassen werden sollen oder der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das Besetzungsrecht für eine gleichwertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die nicht dem WoBindG unterliegt und nicht nach dem II. WoBauG gefördert wurde, für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt und dieser nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen kein überwiegendes öffentliches Interesse an den Bindungen entgegensteht.

 
Hinweis

Arten der Freistellung

Die Freistellung kann bedingt, befristet und unter Auflagen, insbesondere auch verbunden mit der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt werden. Der erforderliche Ausgleich kann nicht nur in einem Geldausgleich in angemessener Höhe erfolgen, sondern auch in der Einräumung eines Belegrechts an einer Ersatzwohnung, die bezugsfertig oder frei ist.[2]

Durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.9.2001[3] sind neue Regelungen zur Freistellung von Belegungsbindungen geschaffen worden:

  • So kann eine Freistellung auch dann erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle ein Belegungsrecht auch für Ersatzwohnungen gewährt, die bisher anders gebunden sind.[4] Bei der Freistellung kann auch von einem Ausgleich abgesehen werden, wenn und insoweit die Freistellung in überwiegendem öffentlichen Interesse erfolgt.
  • Ferner können gemäß §§ 7 WoBindG, 31 WoFG durch eine Vereinbarung mit der zuständigen Stelle die Belegungs- und Mietbindungen von geförderten Wohnungen auf Ersatzwohnungen des Verfügungsberechtigten übertragen werden, und zwar insbesondere dann, wenn dies der Schaffung oder Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen dient.
  • Weiter können gem. §§ 7 WoBindG, 14 WoFG Kooperationsverträge geschlossen werden, in denen Belegungs- und Mietbindungen begründet oder verlängert werden können.
[1] BGBl I S. 1184 ff.
[3] BGBl I S. 2376.

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