Auch zur Eigennutzung bedarf der Verfügungsberechtigte grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Stelle.[1] Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 Abs. 1 bis 5 WoFG erfüllen.

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