Ohne Genehmigung der zuständigen Stelle darf der Vermieter eine Wohnung nicht leer stehen lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre. Ein Leerstand bis zu 3 Monaten, etwa zur Instandsetzung oder Modernisierung, ist genehmigungsfrei.[1] Vielmehr hat er sie auf Verlangen der zuständigen Stelle einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch zu überlassen. Die zuständige Stelle kann diese notfalls durch Bußgelder etc.[2] durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungsbindung nur noch einen kurzen Zeitraum beträgt.

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