Das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" tritt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die öffentlichen Mittel nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt werden, ein.[1]

Sind neben dem Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden, so gilt die Wohnung mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahrs als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die laufenden Aufwendungen durch Gewährung der Zuschüsse vermindern (Förderzeitraum).

 
Hinweis

Kündigung des Darlehens

Bei Kündigung des Darlehens wegen Verstoßes des Darlehensnehmers gegen die einschlägigen Bestimmungen gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wäre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 12. Kalenderjahrs nach dem Jahr der Rückzahlung. Die unfreiwillige Rückzahlung hat also eine Nachwirkungsfrist von 12 Jahren.[2]

Wurden öffentliche Mittel lediglich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt, gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahrs nach dem Ende des Förderungszeitraums.

 
Achtung

Frist bei Förderung durch Zuschuss beachten

Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung lediglich als Zuschuss der für den Bau der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt worden, gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahrs nach der Bezugsfertigkeit.

Regelmäßig werden öffentliche Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes bewilligt. Das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" tritt in diesem Fall erst ein, wenn das für sämtliche Wohnungen gewährte öffentliche Darlehen restlos zurückgezahlt ist oder wenn die Aufwendungs- oder Zinszuschüsse nicht mehr gezahlt werden. Es gilt bis auf wenige Ausnahmen eine einheitliche Behandlung aller Wohnungen eines Gebäudes.[3]

[3] § 15 Abs. 4 WoBindG. Ausgenommen sind

- Wohnungen, die in einem Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen durch Ausbau und Erweiterung geschaffen wurden, und zwar bei planmäßiger oder vorzeitiger unfreiwilliger Rückzahlung.

- Eigentumswohnungen, und zwar bei planmäßiger oder vorzeitiger unfreiwilliger Rückzahlung als auch bei vorzeitiger freiwilliger Rückzahlung.

- Eigenheime mit 2 Wohnungen, jedoch nur bei vorzeitiger freiwilliger Rückzahlung.

Bei diesen Wohnungen enden die Bindungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bei ihnen erfüllt werden, unabhängig von den übrigen Wohnungen des Gebäudes.

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